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Winterdienst

14.12.2017
Heute erhalten Sie Informationen über den Winterdienst, d. h. wie Sie im Winter die Gehwege vor Ihrem Haus räumen müssen und was genau Sie streuen dürfen.

Eigentümer, deren Grundstück direkt an eine öffentliche Straße angrenzt (Vorderlieger) bzw. Eigentümer, welche über eine öffentliche Straße mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), müssen die Fläche vor ihrem Haus im Winter auf eigene Kosten in einem Zustand erhalten, welcher die Sicherheit für Fußgänger gewährt.

Mittelbar erschlossen sind Grundstücke, die nur durch eine Zufahrt über ein anderes Grundstück mit der Straße verbunden sind.

Somit haben Sie die Pflicht an Werktagen¹ (7:00 bis 20:00 Uhr) und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (8:00 bis 20:00 Uhr) die Fläche von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sollten vorwiegend geeignete Stoffe (z. B. Sand, Splitt) gestreut oder das Eis beseitigt werden. Weiterhin unbedingt zu beachten ist, dass ätzende Mittel verboten sind.

Eigentümer eines Grundstücks, das an mehrere öffentliche Straßen angrenzt oder über mehrere Straßen mittelbar erschlossen ist, sind für jede dieser Straßen zuständig.

Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Flächen. Es bleibt ihnen überlassen, wie sie sich die Arbeiten untereinander aufteilen.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (auch Räumgut genannt) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen freigehalten werden. Das Räumgut darf weiterhin nicht auf der Fahrbahn verteilt werden.

¹Werktage sind Montag bis Samstag.

 
Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten
 

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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