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Die Gemeinde informiert - Wald- und Grasbrandgefahr

17.05.2022
In unserer Region herrscht in den wärmeren Monaten immer wieder hohe Wald- und Grasbrandgefahr.

Durch die anhaltende Trockenheit in den letzten Wochen hat die Wald- und Grasbrandgefahr stark zugenommen. Die Gefährdungsstufe der Waldbrandgefahr liegt bei uns zurzeit bei Stufe 3 bis 4 (mittlere bis hohe Gefahr). Die Gefährdungsstufe der Grasbrandgefahr liegt bei Stufe 4 (hohe Gefahr). Nur ein winziger Funke kann bei dieser Trockenheit einen Brand auslösen. Vor allem das Rauchen und das Liegenlassen von Glasflaschen bzw. Glasscherben können zu einer großen Gefahr führen, da diese mit der bündelnden Sonneneinstrahlung Gräser entzünden können. Ebenso sollten Autos nicht auf einer trockenen Wiese geparkt werden, da die heißen Fahrzeugteile die ausgetrockneten Gräser in Brand setzen könnten.

Parken

PKWs dürfen keinesfalls auf trockenem Gras geparkt werden. Dieses kann sich am heißen Katalysator leicht entzünden.

 

Spezielle Verbote im Wald

Im Bayerischen Waldgesetz sind die Verbote im Wald aufgeführt. Demnach darf im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m kein offenes Licht angezündet oder verwendet werden. Unter offenes Licht versteht man Licht, das mittels einer Flamme erzeugt wird (z. B. Gaslampen, Streichhölzer). Des Weiteren dürfen brennende oder glimmende Sachen nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

Waldbesitzern wird außerdem dringend abgeraten, von Borkenkäfern befallenes Holz zu verbrennen. Häckseln Sie stattdessen das Restholz und verwenden Sie diese in Heizwerken.

Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober ist außerdem das Rauchen verboten. Werfen Sie außerdem keine Zigarettenkippen aus dem Fenster eines Autos oder Zuges.

Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € belegt werden.

Feuerstätten im Freien

Bei starkem Wind dürfen Feuerstätten grundsätzlich nicht benutzt werden.

Geschlossene Feuerstätten müssen im Freien mindestens 5 Meter von brennbaren Stoffen und Gebäuden, sowie 25 Meter von leicht entzündlichen Stoffen entfernt sein.

Offene Feuerstätten müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen oder sonstigen brennbaren Stoffen (z. B. Hecken, Bäume, etc.) mindestens 5 Meter, von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 Meter entfernt sein. Die Entfernung zum Wald beträgt mindestens 100 Meter (siehe „Spezielle Verbote im Wald“).
Ausnahmen hierbei sind z. B, Grillgeräte und Heizpilze. Hier müssen die vom Hersteller angegebenen Abstände beachtet werden.

Sollten Sie ein offenes Feuer innerhalb des erlaubten Bereichs entzünden muss folgendes beachtet werden:

  • Das offene Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und darf nur im Freien entzündet werden.
  • Bei starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.
  • Löschmittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Meldung eines Brandes

Sollte es zu einem Brand kommen, muss dieser unverzüglich bei der Feuerwehr (112) gemeldet werden. Wenn jemand die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert, ist dieser zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz).

Eine Voranmeldung eines erlaubnisfreien Feuers erfolgt nicht.

 

Links zu aktuellen Meldungen

https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html

Hier können Sie die aktuellen Meldungen über die Grasbrandgefahr nachschauen:

https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html

Die Trockenzeit erfordert absolute Aufmerksamkeit. Bitte halten Sie sich an die Vorgaben, denn nur ein Funke genügt um einen Brand auszulösen.

 
Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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