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Die Gemeinde informiert - Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter; Teil 1 Reinhaltung und Reinigung

06.12.2023
Heute informieren wir Sie über die Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen.

Öffentliche Straßen:
Als öffentliche Straßen zählen alle Straßen, Wege und Plätze, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Hierzu zählen insbesondere die Fahrbahnen inkl. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Geh- und Radwegen und den dazu dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

Reinigungspflicht:
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken sind verpflichtet die öffentlichen Straßen zu reinigen. Hier wird unterschieden zwischen:

  1. denen, deren Grundstück direkt an die öffentliche Straße angrenzt, die sog. Vorderlieger
  2. und denen, deren Grundstück nicht direkt an die öffentliche Straße angrenzt, sondern hinter einem anderen liegt, die sog. Hinterlieger.

Reinigungsfläche:
Die Reinigungsfläche ist grundsätzlich der Teil der öffentlichen Straßen, der an das jeweilige Grundstück grenzt. Bei einem Eckgrundstück gilt jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen als Reinigungsfläche.

Bei der Bestimmung der genauen Reinigungsfläche werden Anfang und Ende jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt. Hierbei zählt dann meist die Fläche bis zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte, die zu reinigen ist. Bei einigen Straßen muss nur bis zu einem Abstand von 0,5 m parallel zum Fahrbahnrand auf der Fahrbahn gereinigt werden (betroffene Straßen: Bosch-, Depot-, Haupt-, Linden-, Ring-, Römer- und Schulstraße, Großostheimer, Großwallstädter und Pfarrer-Seubert-Straße, Hansa- und Nordring, Heiligen-, Rüttel-, Stadt- und Waldweg).

Reinigungsarbeiten:
Die zur Reinigung Verpflichteten haben die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

  1. zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen;
  2. von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst;
  3. insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.

Verbote:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es außerdem untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. Daher ist es insbesondere verboten

  • auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen,
  • auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern,
  • auf öffentlichen Straßen Tierfutter auszubringen,
  • Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen und
  • Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
  • auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  • neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können und
  • in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässen oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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