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Die Gemeinde informiert - Starke-Familien-Gesetz

19.08.2019
Die Bundesregierung will mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ Familien mit kleinem Einkommen und Alleinerziehende unterstützen.

Das Starke-Familien-Gesetz umfasst die Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepakets sowie die Reform des Kinderzuschlags.

Wer kann Leistungen für Bildungs- und Teilhabepakete bekommen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen haben Leistung auf diesen Anspruch, wenn sie selbst oder die Eltern einer der staatlichen Leistungen beziehen (Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Asylbewerber-Leistungen).

Die meisten Leistungen gibt es bis zum 25. Geburtstag. Bis zum 18. Geburtstag gibt es Leistungen für die Teilnahme an sozialen, kulturellen und Sportangeboten in der Freizeit.

Verbesserungen für das Bildungs- und Teilhabepaket

-         Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100 € auf 150 € pro Schuljahr (100 € für das erste und 50 € für das zweite Halbjahr)

-         Erhöhung des Teilhabebeitrags von bis zu 10 € auf bis zu 15 € pro Monat

-         Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung

-         Neuregelung des Anspruches auf Nachhilfe (Schüler/innen können nun auch Nachhilfe erhalten, wenn sie nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind)

-         Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II erhalten, müssen die Leistungen des Bildungspakets nicht mehr gesondert beantragen. (Ausnahme: für die Nachhilfe ist noch ein extra Antrag notwendig)

-         Schulen haben nun die Möglichkeit, die Leistungen für Schulausflüge gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen

Wo kann man Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zu beantragen. Wo Sie den Antrag stellen hängt davon ab, welche Leistungen Sie oder Ihr Kind bekommen:

-         Wenn sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommen, müssen Sie den Antrag beim Jobcenter stellen.

-         In allen weiteren Fällen können Sie den Antrag bei Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis stellen.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem entsprechenden Ansprechpartner (diese finden sie hier: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/Laenderuebersicht/Bayern/inhalt.html)

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Diese sind von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 und 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 009 zu erreichen.

Verbesserungen für den Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag erhalten Familien, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um für den Gesamtbedarf der Familie aufzukommen.

Zum 1. Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag bereits von 170 € auf 185 € pro Monat und Kind erhöht.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Regelung, dass der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfällt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags überschritten werden. Wenn das Einkommen der Eltern über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, werden nur noch 45 % statt 50 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dadurch fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus. Des Weiteren können nun auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, wenn sie mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 € unter dem SGB-II-Anspruch bleiben.

Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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