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Die Gemeinde informiert - Reinigung der Straßen und Gehbahnen

27.04.2022
Heute informieren wir Sie über die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“.

Der Frühling ist in vollem Gange. Anzeichen dafür sind steigende Temperaturen, viel Sonne und Menschen, welche auf den Straßen sind. Es werden Gärten aufbereitet, Autos gewaschen und Fahrräder aus der Garage geholt, geölt und sauber gemacht.

Um die Straßen und Gehbahnen sauber zu halten, gibt es in den Kommunen eine Verordnung, die u. a. die Reinigung entsprechend regelt.

Inhalt der Verordnung sind die Regelungen von Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in unserer Gemeinde, die wir Ihnen in diesem Artikel näherbringen möchten.

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

In diesem Abschnitt geht es vorrangig darum, zu verhindern, dass die öffentlichen Straßen überhaupt verschmutzt werden. Deshalb wurde festgehalten, dass es verboten ist

  • Putz- bzw. Waschwasser oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen
  • Fahrzeuge oder Maschinen zu säubern
  • Die Straße durch Tiere verunreinigen zu lassen
  • Steine, Schutt, Schrott u. ä. abzuladen oder zu lagern

Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen

Leider ist es nicht zu vermeiden, dass die öffentlichen Straßen verunreinigt werden. Die/Der Eigentümer/in ist verpflichtet, bei Bedarf die Reinigungsflächen zu reinigen und von Kehricht, Schlamm und Gras/Unkraut zu befreien. Außerdem sind die Abflussrinnen sowie Kanaleinlaufschächte Ihrer Reinigungsfläche freizumachen.

Ihre „Reinigungsfläche“ ist dabei vereinfacht gesagt die Fläche, die zwischen der gemeinsamen Grenze mit dem Straßengrundstück (dazwischen kann auch eine Grünfläche liegen) und – je nach Einstufung der Straße – entweder bis zur Mitte der Straße oder bis zu einem halben Meter bis zum Fahrbahnrand.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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