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18.08.2021
Eine Info über die Nachtruhe, wie man gegen Verstöße vorgehen kann und die Mittagsruhe
Unter der Nachtruhe versteht man eine Zeitspanne, während der kein Lärm gemacht werden darf. Diese dauert im Regelfall von 22 Uhr bis 6 Uhr. Welche Lärmimmissionen zulässig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Gebiet. Zum Beispiel ist in einem Gewerbegebiet eine Lärmstörung weniger beeinträchtigend als in einem reinen Wohngebiet.
Bei Verstößen gegen die Nachtruhe sollte man zunächst selbst versuchen das Problem mit der Person zu klären, um Nachbarschaftsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Wenn es dadurch nicht besser wird, kann man die Polizei rufen, die den Ruhestörer dann verwarnt oder - im Extremfall – kann man eine Unterlassungsklage einreichen. Dieser Antrag muss schriftlich beim Amtsgericht eingereicht werden. Hierfür benötigt man ein Lärmprotokoll (zu welcher Zeit und wie lange wurde Lärm gemacht?) und gegebenenfalls ein Messprotokoll (wie laut war der Lärm?).
Es gibt auch Ausnahmefälle, für die eine Genehmigung von der Gemeinde erteilt werden muss und somit die Nachtruhe verkürzt werden kann. Dies darf aber an nicht mehr als zehn Tagen eines Jahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden passieren.
Ein Vermieter hat zusätzlich noch die Möglichkeit die Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe, in die Hausordnung mit aufzunehmen. Diese Zeiten sind dann für den Mieter bindend und stehen für ihn über den gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten.
Eine bundesweit einheitlich gesetzliche Mittagsruhe gibt es in Deutschland nicht mehr. Jedoch kann dies auf kommunaler Ebene geregelt sein, was aber in Niedernberg nicht der Fall ist. Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung verbietet hingegen generell den Einsatz unter anderem folgender Geräte im Freien in der Zeit von 13 bis 15 Uhr:
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Kategorien: Gemeinde & Bürger