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15.10.2020
Zum Schutz aller Nutzer der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze müssen diese vom Bewuchsüberhang befreit werden. Allerdings gibt es auch ein Schneideverbot, welches beachtet werden muss.
Bewuchsüberhang:
Pflanzen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, müssen wie in der dargestellten Zeichnung zurückgeschnitten werden. Über der Straße, sowie über einem Teil des Gehwegs (s. Skizze) müssen 4,50 Meter vom Bewuchs freigehalten werden, über dem restlichen Gehweg 2,50 Meter.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet Bäume, Büsche und sonstige Pflanzen zurückzuschneiden, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Vor allem große Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehrautos, können durch überhängende Pflanzen beschädigt oder behindert werden. Auch Verkehrsschilder können durch den Bewuchs verdeckt werden.
Aufgrund des Schneideverbotes ist im Winter der geeignete Zeitpunkt die Pflanzen entsprechend zurückzuschneiden.
Schneideverbot:
Zum Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten ist es verboten in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, Büsche und Röhrichte komplett zu beseitigen. Besonders für Vögel ist die Entfernung der Pflanzen in diesem Zeitraum eine Gefahr, da ab 01. März die Brutzeit beginnt und sich vor allem in Hecken viele Vogelnester befinden.
Erlaubt ist das Zurückschneiden von Bäumen im Verbotszeitraum, wenn es sich dabei um schonende Form- und Pflegeschnitte, zur Entfernung des Zuwachses der Pflanzen oder den Erhalt der Gesundheit des Baumes handelt.
Kategorien: Gemeinde & Bürger