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Die Gemeinde informiert - Bewuchsüberhang

13.12.2023
Heute informieren und erinnern wir an den Artikel über den Bewuchsüberhang, der bereits im Oktober erschienen ist. Zum Schutz aller Nutzer der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze müssen diese vom Bewuchsüberhang befreit werden.

Was ist Bewuchsüberhang?
Unter dem Begriff „Bewuchsüberhang“ versteht man sämtliche Pflanzen, wie auch Pflanzenteile (Äste, Zweige, Triebe, etc.), welche über die eigene Grundstücksgrenze hinausragen und in den öffentlichen Bereich hineinwachsen.

Muss ich den Überhang meiner Pflanzen selbst beseitigen?
Ja! Denn als Grundstückseigentümer/in sind Sie dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Pflanzen nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinauswachsen

Wie schneide ich meine Pflanzen ordnungsgemäß?
Über der Straße, sowie über einem Teil des Gehwegs müssen 4,50 Meter vom Bewuchs freigehalten werden, über dem restlichen Gehweg 2,50 Meter.

Was passiert, wenn ich vergesse den Bewuchs zurückzuschneiden?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Ihr Grundstück regelmäßig zu kontrollieren und rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.
Sollte dies ausnahmsweise mal nicht geglückt sein, erhalten Sie in der Regel von der Gemeinde zunächst einen Hinweisbrief, dass Sie Ihre Pflanzen zurückschneiden müssen. Denken Sie auch daran, dass es bei Fahrzeug- oder Personenschäden auf Grund des Überhanges zu Schadensersatzforderungen kommen kann. Um dies zu verhindern und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu gefährden, bitten wir Sie Ihre Pflanzen immer rechtzeitig zurückzuschneiden.

Was muss beim Zurückschneiden beachtet werden?
Beim Zurückschneiden muss das Schneideverbot beachtet werden. Zum Schutze der Umwelt und der Artenvielfalt dürfen Pflanzen im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September nicht entfernt oder bis auf „den Stock“ zurückgeschnitten werden.

Erlaubt sind jedoch Pflegeschnitte, wenn sich im Gehölz keine Vogelnester befinden.

Bitte beachten Sie deshalb:
Kümmern Sie sich rechtzeitig um das Schneiden der Pflanzen an den Grundstücksgrenzen. Agieren Sie vorausschauend. Denken Sie dabei auch daran, dass die Pflanzen erst ab März austreiben. Ein Rückschnitt von Ästen und Zweigen bis auf die Grundstücksgrenze reicht somit unter Umständen nicht aus um Bewuchsüberhang langfristig vorzubeugen! Denken Sie auch stets an notwendige Pflegeschnitte.

  

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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