29.07.2016
Heute informieren wir Sie wann sie ihren Rasen mähen dürfen und welche Ausnahmeregelungen es gibt.

Um Ruhestörungen und Lärmbelästigungen zu vermeiden wurde 2002 die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung eingeführt. Diese Verordnung schreibt bundeseinheitlich vor, zu welchen Zeiten der Betrieb eines Rasenmähers nicht erlaubt ist.
In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie auf dem Gelände von Pflegeanstalten dürfen im Freien
a) u. a. folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden:
• Rasenmäher
• Heckenscheren
• Tragbare Motorkettensägen
• Beton- und Mörtelmischer
• Bohrgerät
• Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Antrieb jeweils mit Elektromotor)
• Vertikutierer
• Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)
b) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 09.00 Uhr nicht betrieben werden:
• Freischneider ohne EG-Umweltzeichen
• Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) ohne EG-Umweltzeichen
• Laubbläser ohne EG-Umweltzeichen
• Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen
Sie dürfen ihren Rasen in dem Zeitraum Montag-Samstag (Feiertage ausgeschlossen) von 7:00 Uhr
bis 20:00 Uhr mähen, wenn ihre Geräte unter Absatz a) fallen.
Sie dürfen ihren Rasen in dem Zeitraum Montag-Samstag (Feiertage ausgeschlossen) von 9:00 Uhr
bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr mähen, wenn ihre Geräte unter Absatz b) fallen.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger