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Bekanntmachung über die Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" und Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des "Naturparks Bayerischer Odenwald"

08.09.2016
Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); Verfahren zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" und Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des „Naturparks Bayerischer Odenwald" in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg

Bekanntmachung

Der Bezirk Unterfranken beabsichtigt, in Teilbereichen des Landschaftsschutzgebietes (bisherige Schutzzone) im „Naturpark Bayerischer Odenwald" die Errichtung von Windkraftanlagen zu ermöglichen. Hierzu sollen die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" vom 28. Juli 1982 (GVBI S. 604, BayRS 791-5-1-U), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" vom 29. Juni 1996 (GVBI S. 273, BayRS 791-5-1-U), deren Geltungsbereich Teile der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg umfasst, geändert und entsprechende Ausnahmezonen für Windkraftnutzung ausgewiesen werden. Im übrigen Bereich des Landschaftsschutzgebietes bleibt die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Aufgrund der Fortschreibung des Bayerischen Windenergie-Erlasses, der in dem im Mai 2015 eingeleiteten ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen sowie der Aktualisierung der Daten über Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten wurde der ursprüngliche Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" überarbeitet.
Hierdurch verkleinern sich die vorgesehenen Ausnahmezonen 1, 3, 4, 5, 6 und 9 z.T. deutlich. Die geplanten Ausnahmezonen 8, 11, und 12 fallen komplett weg. Dagegen bleiben die Ausnahmezonen 2, 7 und 10 in unveränderter Größe bestehen. Vorgesehen sind nunmehr neun statt zwölf Ausnahmezonen. Die. Fläche der geplanten Ausnahmezonen verringert sich von 2.252 ha auf 1.704 ha. Zudem wurde der Verordnungsentwurf dahingehend angepasst, dass Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen bis zu einer Höhe von 230 m zulässig sind. Damit wird dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Rechnung getragen, ohne dass es - im Vergleich zur ursprünglich geplanten Höhe von 200 m - zu nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes kommt.
Das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald", das in der bisherigen Abgrenzung der Schutzzone des Naturparks unverändert weitergilt, sowie die Lage der einzelnen Ausnahmezonen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte er
sichtlich.
Die geplanten Ausnahmezonen liegen im Landkreis Miltenberg

Stadt/Gemeinde Gemarkung Ausnahmezone(n)

Stadt Amorbach
Amorbach
Im Nordwesten der Gemarkung
Im Südwesten der Gemarkung

Beuchen (im Süden der Gemarkung)

4 („Sansenhof/Gönzbachtal“)
5 („Zwischen Lochbrunntal und Reißberg“)
9 („Hagheumahden“)
Markt Kirchzell Kirchzell (im Norden der Gemarkung)
Watterbach
Im Westen der Gemarkung


Im Osten der Gemarkung 5 („Zwischen Lochbrunntal und Reißberg“)

6 („Westlich Breitenbuch“, ehemals „Nordwestlich Breitenbuch“)
7 („Nördlich Dörnbachshöhe“)

Stadt Klingenberg am Main Trennfurt (im Westen der Gemarkung)
22 („Oberwald Wört“, ehemals „Trennfurter Wald“)
Stadt Miltenberg Miltenberg (im Westen der Gemarkung)
3 („Waldgebiet am Rauschen und Steinkopf“)
Stadt Obernburg am Main Eisenbach (im Südwesten der Gemarkung)
Obernburg am Main (im Südwesten der Gemarkung)
1 („Obernburger Stadtwald“)

1 („Obernburger Stadtwald“)
Gemeinde Rüdenau Rüdenau (im Westen der Gemarkung)
3 („Waldgebiet am Rauschen und Steinkopf“)
Markt Schneeberg Hambrunn (im Südwesten der Gemarkung)
Schneeberg (im Süden der Gemarkung)
10 („Südlich Hambrunn“)

9 („Hagheumahden“)
Markt Weilbach Ohrenbach
Im Nordosten der Gemarkung

Im Südwesten der Gemarkung

Weckbach (im Nordwesten der Gemarkung)

3 („Waldgebiet am Rauschen und Steinkopf“)
4 („Sansenhof/Gönzbachtal“)

4 („Sansenhof/Gönzbachtal“)
Stadt Wörth am Main Wörth am Main (im Süden der Gemarkung)
2 („Oberwald Wörth“, ehemals „Trennfurter Wald“)


Im Zuge der Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald" wird diese Verordnung, soweit sie gem. Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weitergilt, auch formell in eine eigenständige Rechtsverordnung des Bezirks Unterfranken über ein Landschaftsschutzgebiet überführt. Die neue Verordnung erhält die Bezeichnung „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald".

Da sich das Landschaftsschutzgebiet im „Naturpark Bayerischer Odenwald" über den Bereich zweier Landkreise erstreckt und sich die Änderung der Rechtsverordnung nicht ausschließlich auf das Gebiet eines Landkreises bezieht, ist nach Art. 51 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG der Bezirk Unterfranken für den Erlass dieser Rechtsverordnung zuständig.

Der Entwurf der Änderungsverordnung mit den zugehörigen Karten, der Entwurf der Neubekanntmachung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald" sowie die Begründung der Änderungsverordnung des Bezirks und der Erläuterungsbericht des Landschaftsbüros Pirkl-Riedel-Theurer vom 24.03.2016 einschließlich der Anlagen liegen zur allgemeinen Einsichtnahme aus bei der

Gemeinde Niederberg, Hauptstraße 54, 63843 Niedernberg, Zimmer OG 03
in der Zeit von 19.09.16 – 21.10.16
während der Dienststunden von Montag – Freitag 8:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 14:30 – 18:30 Uhr, Montag, Dienstag, Donnerstag von 14:30 – 16:00 Uhr

Die Unterlagen können zusätzlich auch im Internetangebot des Bezirks Unterfranken (www.bezirk-unterfranken.de) eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Die Homepage des Bezirks enthält auch ein Musterformular für das Vorbringen von Bedenken und Anregungen.

Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen bei der Gemeinde Niedernberg, Hauptstraße 54, 63843 Niedernberg, Zimmer OG 03 oder bei der Anhörungsbehörde

Bezirk Unterfranken, Silcherstraße Straße 5 97074 Würzburg,

vorgebracht werden.

Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden gem. Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG durch den Bezirk Unterfranken geprüft.

Niedernberg, 05.09.2016
Gemeinde


Jürgen Re i n h a r d
Erster Bürgermeister

Übersichtskarte

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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