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Beglaubigungen

Bemerkungen

Beglaubigung von Dokumenten

Wir können für Sie Kopien von Schirftstücken amtlich beglaubigen, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder dessen Abschirft zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung nicht möglich ist, wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist, wie zum Beispiel

  • Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes)
  • Führungszeugnisse (Bundesamt für Justiz)
  • Grundbuchauszüge (Amtsgericht/Grundbuchamt)

Außerdem können wir Urkunden in ausländischer Sprache oder private Schriftstücke, die privat vewendet werden sollen, nicht beglaubigen.

 

Beglaubigung von Unterschriften

Wir können Ihre Unterschrift amtlich beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird.

Informationen aus dem BayernPortal

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