Kommunalwahl aktuell

07.01.2026
Über die Einrichtung von Übermittlungssperren und über die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Information der Meldebehörde über die Einrichtung von Übermittlungssperren
In den §§ 36, 44, 45 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) wird jedem Bürger die Möglichkeit eingeräumt, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen zu widersprechen:
Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte telefonisch (Tel.: 06028/9744-16, Frau Schüßler) oder per Mail (einwohnermeldeamt@niedernberg.de) dem Bürgerbüro der Gemeinde Niedernberg bekannt.
Information der Meldebehörde über die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen gem. § 50 Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
Altersjubiläen sind nach dem BMG der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Gegen die Übermittlung der Daten kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn Sie Widerspruch gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften über Alters- und Ehejubiläen einlegen möchten, melden Sie sich bitte telefonisch im Bürgerbüro der Gemeinde Niedernberg unter 06028/9744-16 (Frau Schüßler) oder schreiben Sie eine Mail an einwohnermeldeamt@niedernberg.de.
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