17.09.2025
Was ist, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ausläuft?
Etwa einen Monat vor Ablauf des Nutzungsrechtes erhalten die Nutzungsberechtigen ein Schreiben der Friedhofsverwaltung, worin diese auf den Ablauf hingewiesen werden und eine Verlängerung oder Einebnung abgefragt wird.
Wie läuft die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ab?
Mit dem o. g. Anschreiben erhält der Nutzungsberechtigte auch ein Antwortformular, auf welchem angegeben werden kann, ob eine Verlängerung gewünscht wird und falls ja für welche Zeit. Eine Verlängerung ist um 5 oder 10 Jahre möglich. Nach Rückerhalt des Verlängerungsantrags erhält der Nutzungsberechtigte einen Gebührenbescheid und nach dem Zahlungseingang der Verlängerungsgebühr eine neue Graburkunde als Nachweis der Verlängerung.
Wie läuft eine Einebnung des Grabes ab, wenn keine Verlängerung gewünscht wird?
Gibt der Nutzungsberechtigte die Rückmeldung, dass keine Verlängerung gewünscht wird, muss die vollständige Räumung des Grabes (Grabmal, Grabeinfassung, Bepflanzungen, Grabschmuck usw.) binnen drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten erfolgen. Ggf. ist eine Beauftragung eines Steinmetzes, z. B. wegen der Entfernung des Grabmales, nötig. Auch diese läuft über den Nutzungsberechtigten. Das Grab muss anschließend ggf. noch mit Erde ebenerdig aufgefüllt werden.
Was ist, wenn sich der Nutzungsberechtigte ändert?
- Zu Lebzeiten des aktuellen Nutzungsberechtigten: Der aktuell Nutzungsberechtigte muss schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklären, dass dieser auf sein Nutzungsrecht zugunsten einer anderen Person (Nennung dieser Person) verzichtet. Der neue Nutzungsberechtigte muss erklären, dass dieser das Nutzungsrecht von dem vorherigen Nutzungsberechtigten übernehmen möchte.
- Nach Tod des aktuellen Nutzungsberechtigten: Entweder es gibt eine rechtsgültige Verfügung (z. B. Testament), worin steht, an wen das Nutzungsrecht übergehen soll, dann hat die darin genannte Person einen Anspruch hierauf oder, wenn es keine Verfügung gibt, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf einen Verwandten, z. B. den Ehegatten oder ein Kind übertragen werden.
Kategorien: Gemeinde & Bürger