02.07.2025
Was sind Baumgräber?
Hierbei handelt es sich um Urnenerdgräber, welche mit einem Urnenrohr versehen sind. Es können maximal zwei Urnen dort beigesetzt werden. Die Laufzeit sowie die Ruhefrist betragen für Urnenbestattungen in Baumgräber 15 Jahre.
Nutzung, Pflege und Instandhaltung
- Bei den Baumgräbern ist ausschließlich die Gemeinde für die Gestaltung und Pflege der Gräber zuständig.
- Es dürfen dort keine gärtnerischen Anpflanzungen o. ä. vorgenommen werden.
- Grabbeigaben bei Bestattungen sind nicht zulässig.
- Der bei der Beisetzung abgelegte Blumenschmuck, Kränze usw. sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen spätestens nach vier Wochen entfernt werden.
- An kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen Anlässen (Geburts- sowie Sterbetag des Verstorbenen) darf Blumenschmuck an bzw. auf der Grabstelle abgelegt werden. Dieser ist jedoch, sobald er verwelkt ist, spätestens aber nach vier Wochen wieder zu entfernen.
- Wird der Blumenschmuck nach Ablauf der Fristen nicht durch den Nutzungsberechtigten entfernt, wird dies durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
- Kerzen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen gemeinschaftlichen Flächen im Urnengrababteil abgestellt werden. Sollten diese an anderer Stelle stehen wird die Friedhofsverwaltung diese Kerzen auf die Gemeinschaftsfläche stellen.
Grabmal und Beschriftung
Die Errichtung sowie wesentliche Änderungen von Grabmalen bzw. Grabsteinen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die vorhandenen Stelen dienen als Beschriftungsuntergrund. Hierauf sind je Urne eine Schiefersteintafeln (Farbe: anthrazit matt, Breite 15 cm, Höhe 10 cm, Stärke 4 mm) zulässig. Die Platten sind zweireihig, untereinander mit fixen Bohrpunkten, welche über eine Bohrschablone festgelegt sind, oben links und unten rechts, anzubringen. Die Befestigung erfolgt über Edelstahlschrauben inkl. Abdeckplatte. Ornamente sind nicht zulässig.
Die Platte muss von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb angebracht werden. Die Schriftart President, eingearbeitet ist in natur (Ausführung der Buchstaben: gemeißelt oder gefräst) verbindlich vorgeschrieben. Die Platte sowie die Beschriftung muss von den Hinterbliebenen rechtzeitig selbst und auf eigene Kosten bei einem Steinmetz in Auftrag gegeben werden.
Kategorien: Gemeinde & Bürger