12.11.2025
Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Niedernberg
Amtliche Bekanntmachung
Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Niedernberg
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.10.2025 eine Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Niedernberg beschlossen. Nachstehend geben wir die ausgefertigte Verordnung in ihrem vollen Wortlaut amtlich bekannt:
Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Niedernberg
Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBL S. 98) folgende Verordnung:
§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen
(1) In der Gemeinde Niedernberg dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12:00 Uhr betrieben werden.
(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.11.2025 in Kraft.
Niedernberg, 29.10.2025
Gemeinde Niedernberg
Ralf Sendelbach
Erster Bürgermeister
Kategorien: Gemeinde & Bürger
Niedernberg