14.05.2025
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg (Kostensatzung)
Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg (Kostensatzung)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg neu beschlossen. Nachstehend geben wir die ausgefertigte Satzung in ihrem vollen Wortlaut amtlich bekannt:
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg
(Kostensatzung)
Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1 Kostenerhebung
Die Gemeinde Niedernberg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2 Höhe der Gebühren
1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 3Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf Euro bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.03.2022 außer Kraft.
Niedernberg, 07.05.2025
Ralf Sendelbach
Erster Bürgermeister
Kategorien: Gemeinde & Bürger