14.05.2025
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Nachstehend geben wir die ausgefertigte Satzung in ihrem vollen Wortlaut amtlich bekannt:
Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Die Gemeinde Niedernberg erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 573), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung):
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niedernberg sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.11.2022 wird wie folgt geändert:
§ 5 (Grabnutzungsgebühren) erhält in Abs. 1 folgende Neufassung:
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für
a) ein Doppelgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1 und 1.2 Friedhofssatzung) 127,27 Euro
b) ein Wahlgrab 3 m (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3 Friedhofssatzung) 136,94 Euro
c) ein Wahlgrab 4 m (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3 Friedhofssatzung) 165,94 Euro
d) ein Einzelgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Friedhofssatzung) 75,71 Euro
e) ein Urnenerdgrab im Rasengrabfeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1 Friedhofssatzung) 80,40 Euro
f) ein Urnenerdgrab im Urnengrabfeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2 Friedhofssatzung) 79,67 Euro
g) ein Kissensteingrab (rund, § 10 Abs. 1 Nr. 3.3 Friedhofssatzung) 126,31 Euro
h) ein Kissensteingrab (quadratisch, § 10 Abs. 1 Nr. 3.3 Friedhofssatzung) 126,31 Euro
i) ein Kissensteingrab (Buntsandstein, § 10 Abs. 1 Nr. 3.3 Friedhofssatzung) 126,31 Euro
j) ein Baumgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.4 Friedhofssatzung) 76,89 Euro
k) ein Flussgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.5 Friedhofssatzung) 76,89 Euro
l) ein behindertenfreundliches Grab (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.6 Friedhofssatzung) 149,82 Euro
m) ein Gemeinschaftsgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.7 Friedhofssatzung) 76,89 Euro
n) ein Kindergrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Friedhofssatzung) 68,10 Euro
o) ein Urnenwandgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Friedhofssatzung) 94,93 Euro
p) ein Sternengrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 Friedhofssatzung) (insofern bestattungspflichtig) 62,90 Euro
q) einen Platz in der Kaverne (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Friedhofssatzung) 63,49 Euro
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Niedernberg, 07.05.2025
Ralf Sendelbach
Erster Bürgermeister
Kategorien: Gemeinde & Bürger