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Die Gemeinde informiert - Pflichten der Waldeigentümer Teil 2

01.05.2024
Im Artikel der vorletzten Woche ging es bereits um den Umgang mit Borkenkäfern. Doch das war nicht alles, denn heute stellen wir weitere Pflichten der Waldeigentümer vor.

Waldbewirtschaftung
Jeder Eigentümer hat den Wald nach den Prinzipien der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu führen, um die langfristige ökologische, ökonomische und soziale Funktionsfähigkeit des Waldes sicherzustellen.

Verkehrssicherungspflicht
Einwirkungen vom Grundstück ausgehend dürfen den Straßenverkehr (inkl. Waldwege) nicht gefährden. Es müssen regelmäßige Kontrollen der umsturz- oder bruchgefährdeten Bäume, sowie Totholz durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dadurch keine Gefahren entstehen.

Waldschutz
Alle Waldeigentümer haben die Pflicht, den Wald vor Schädlingen, Krankheiten und Naturkatastrophen zu schützen und die Waldgesundheit aufrechtzuerhalten.

Zäune, sowie jegliche andere Bauten im Waldgrundstück sind nicht zulässig. Eine Ausnahme ist beispielsweise der Schutz von kleinen aufwachsenden Bäumen vor Verbiss.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich verboten, denn sie beschränken ihre Wirkung nicht nur auf unerwünschte Pflanzen oder Schädlinge. Sie werden im Boden gespeichert und können bis ins Grundwasser gelangen und dadurch die Umwelt, sowie die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen stark gefährden.

Die Waldbewirtschaftung sollte zur besseren Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden. Dadurch lassen sich beispielsweise Veränderungen im Wald, wie auch absterbende Bäume, o. ä. leichter erkennen.

Betretungsrecht
Der Wald dient als ein Ort der Erholung, in dem sich jeder frei aufhalten kann. Dies geschieht jedoch auf eigene Gefahr und auf eigene Verantwortung. Ausnahmen hiervon stellen mit offiziellen Zäunen geschützte Kulturflächen dar, dessen Betreten kann nach Bayerischem Naturschutzgesetz untersagt werden.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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