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Straßenausbaubeiträge

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Marion Debes
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Bemerkungen

Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge nur in den übrigen Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an. Straßenausbaubeiträge fallen nicht für Maßnahmen an, die nur den Straßenunterhalt betreffen; diese sind aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren. Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Die Gemeinden sind  verpflichtet, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und mittels Bescheid abzurechnen.

Straßenausbaubeiträge können, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen. Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen. In unserer Satzung hat die Gemeinde weitergehende Möglichkeiten der Ratenzahlung und Verrentung vorgesehen.

Die Ausbaubeitragspflicht entsteht automatisch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (v.a. technische Vollendung der Baumaßnahme, wirksame Satzung, Vorliegen aller Rechnungen) erfüllt sind.

Wenn Sie mit einem Ausbaubeitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.

Informationen aus dem BayernPortal

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