Niedernberg Niedernberg

Anmeldung zur Eheschließung

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Kathrin Hock
Standesbeamtin
06028/9744-1706028/9744-25Zimmer EG 04standesamt@niedernberg.de

Notwendige Unterlagen

Zur Anmeldung der Eheschließung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, nicht älter als sechs Monate
    (diese erhalten Sie vom Standesamt Ihres Geburtsortes)
    bei Geburt im Ausland eine Geburtsurkunde
  • Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt (Hauptwohnsitz)
  • wenn Sie bereits verheiratet waren, die entsprechende Eheurkunde mit dem Vermerk über die Auflösung der Ehe (diese erhalten Sie vom Standesamt dieser vorangegangenen Eheschließung) oder alternativ eine Eheurkunde in Verbindung mit dem zugehörigen Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk.

Im Einzelfall können wir uns von Ihnen noch weitere Unterlagen vorlegen lassen. Diese ist zum Beispiel der Fall 

  • wenn Sie adoptiert wurden
  • wenn Sie einen Namen führen, der nicht aus den genannten Unterlagen hervorgeht
  • wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde
  • wenn Sie eingebürgert wurden
  • wenn eine Vorehe im Ausland geschlossen bzw. aufgelöst wurde 
In diesen und ähnlichen Sonderfällen werden wir Sie jeweils darüber beraten, welche Unterlagen Sie zur Anmeldung der Eheschließung zusätzlich vorlegen müssen.

Besonderheiten

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung 

Bei der Anmeldung der Eheschließung von ausländischen Verlobten muss der Standesbeamte zusätzlich prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht eventuell gesetzliche Ehehindernisse ergeben. 

Von ausländischen Verlobten muss daher ein Zeugnis der inneren Behörden des Heimatstaates darüber beigebracht werden, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegen steht (Ehefähigkeitszeugnis

Ehefähigkeitszeugnisse werden zur Zeit von folgenden Staaten ausgestellt:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Republik Moldau, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen (nur dann gültig, wenn es von einem polnischen Standesamt ausgestellt wurde!), Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei.

Ausländische Staatsangehörige aus anderen Staaten bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bamberg. Der Antrag wird über das Standesamt Niedernberg gestellt. 

Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie zusätzlich zu den genannten Unterlagen 

  • Nationalpass (ausländischer Reisepass) als Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Ehefähigkeitszeugnis oder
  • sofern Ihr Heimatstaat ein solches nicht ausstellt eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren Familienstand 

Eventuell sind darüber hinaus weiter Unterlagen erforderlich, um Ehehindernisse nach Ihrem Heimatstaat zu prüfen. Auch hier erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei uns, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Hinzu kommt, dass es verschieden Länder gibt, deren Urkunden vor Gebrauch in Deutschland speziell zu prüfen sind. Auch zu diesem Verfahren geben wir Ihnen gerne persönliche Auskunft. 

Generell gilt, dass Sie sämtliche erforderlichen Dokumente im Original vorlegen müssen. Für Urkunden in fremder Sprache benötigen wir zusätzlich eine Übersetzung eines in Deutschland amtlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers.

Versteht einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht, bringen Sie zur Anmeldung der Eheschließung und auch zur Eheschließung bitte einen Dolmetscher mit.

Bemerkungen

Zuständigkeit für die Anmeldung der Eheschließung 

Für die Entgegennahme einer Anmeldung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen eines Verlobten oder bei unterschiedlichem Wohnsitz beider Verlobten haben Sie demnach eine entsprechende Wahlmöglichkeit. 

Grundsätzlich sollen die Verlobten die Anmeldung gemeinsam und persönlich vornehmen. Ist jedoch einer von Ihnen verhindert, kann er eine schriftliche Einverständniserklärung darüber abgeben, dass der (die) andere verlobte die Anmeldung der Eheschließung alleine vornehmen kann. Eine formlose Erklärung reicht hierzu allerdings nicht aus. Die Erklärung (Vollmacht) muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Daten enthalten.

Die Eheschließungen finden hauptsächlich während der allgemeinen Dienstzeiten statt.
Für Eheschließungen außerhalb der Dienstzeiten vereinbaren Sie bitte rechtzeitig mit uns einen Termin.

Informationen aus dem BayernPortal

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